AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Meguin GmbH & Co. KG Mineraloelwerke, Rodener Straße 25, D-66740 Saarlouis, Stand: März 2021
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Meguin GmbH & Co. KG Mineraloelwerke, Rodener Straße 25, D-66740 Saarlouis
I. Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne der §§ 310 Abs.1, 14 BGB.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltslos erbringen.
II. Vertragsabschluss, Vertragsinhalt
1. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der vereinbarten Leistungen zustande. Wir sind jedoch verpflichtet, eine Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Der Kunde ist an sein Angebot höchstens zwei Wochen gebunden.
3. Gültig vereinbart ist nur, was schriftlich festgehalten wurde.
4. Handelsübliche Vertragsklauseln, die auf die Art des Verkaufs Bezug nehmen (z.B. CIF, FOB, CIP etc.), werden gemäß den bei Vertragsabschluss gültigen Incoterms der Internationalen Handelskammer/Paris ausgelegt.
III. Preise und Zahlungen
1. Die Preise verstehen sich als Waren- oder Dienstleistungswert ohne Skonti und sonstige Nachlässe, aber zuzüglich Verladung, Verpackung, Fracht, Transport, ggf. aufgrund besonderer Vereinbarungen abzuschließender Versicherungen sowie zuzüglich Umsatzsteuer.
2. Die Zahlung hat in EUR zu erfolgen. Sie ist fällig bei Aushändigung oder Übersendung der Rechnung oder einer anderen Abrechnungsunterlage.
3. Zahlungsbedingungen (sofern nicht abweichend vereinbart): Die Zahlung hat binnen 14 Tagen ab Fälligkeit ohne Abzug zu erfolgen.
4. Der Verzugszinssatz beträgt 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen, insbesondere können wir eine höhere Verzugszinsbelastung geltend machen, wenn wir sie nachweisen.
5. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Diskont- und Einziehungsspesen entgegengenommen.
IV. Beschränkungen des Rechts zur Aufrechnung und des Rechts zur Zurückbehaltung
1. Der Kunde darf gegen unsere Forderungen nur aufrechnen, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten, mit unserer Forderung im Gegenseitigkeitsverhältnis gemäß § 320 BGB steht oder von uns anerkannt ist.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus demselben rechtlichen Verhältnis zu sowie dann, wenn der Gegenanspruch mit unserer Forderung im Gegenseitigkeitsverhältnis gemäß § 320 BGB steht.
V. Lieferung, Lieferverzug
1. Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt voraus, dass alle technischen Fragen abgeklärt sind.
3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
5. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer V.4. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist neu zu vereinbaren.
7. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Kaufsache unser Haus verlassen hat oder die Versandbereitschaftsanzeige abgesandt wurde.
8. Der Kunde kann uns 3 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erst mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Das gilt nicht, wenn die vorstehende Nachfrist unangemessen lang ist; es gilt dann die angemessen lange Nachfrist.
VI. Höhere Gewalt/Selbstbelieferung
Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich: Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt wurden.
VII. Gefahrübergang, Rügepflicht
1. Die Gefahr geht unbeschadet etwaiger Montagepflichten mit Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Hauses auf den Auftraggeber über.
2. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
VIII. Gewährleistung
1. Bei nicht nur unerheblichen Sach- und Rechtsmängeln sind wir berechtigt, zweimal nachzubessern. Ergibt sich aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen, dass die Nachbesserung damit noch nicht fehlgeschlagen und eine weitere Nachbesserung dem Vertragspartner zuzumuten ist, sind wir zur weiteren Nachbesserung berechtigt.
2. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb 1 Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Ziffer IX. Soweit in Ziffer IX. nichts anderes geregelt ist, gilt für alle Schadensersatzansprüche, auch wenn sie auf einer Verletzung der Nacherfüllungspflicht bei Mängeln beruhen, die gesetzliche Verjährungsfrist. Die Verjährungsfristen im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
IX. Haftung für Schäden
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
2. Für Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um grobe Fahrlässigkeit handelt, haften wir nur
a) bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
b) bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, dann jedoch, soweit es sich nicht um eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, beschränkt auf den typischen und vorhersehbaren Schaden. Wesentlich sind Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
3. Wir begrenzen unsere Haftung für fahrlässig herbeigeführte Schäden, soweit diese nicht grob fahrlässig herbeigeführt wurden, für jeden einzelnen Schadensfall auf EUR 2.500.000,00. Das gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend einen höheren Betrag vorsieht oder es sich um eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.
4. Im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verjähren Haftungsansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen gilt für die Haftung für fahrlässig herbeigeführte Schäden, soweit diese nicht grob fahrlässig herbeigeführt wurden, eine Verjährungsfrist von 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
5. Soweit wir nach den vorstehenden Ziffern IX.2.-4. nicht haften, ist auch die Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
6. Auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz finden die vorstehenden Haftungsbeschränkungen der Ziffern IX.2.-5. keine Anwendung.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
2. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Kaufsache ist unzulässig. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Kaufsache hat uns der Kunde unverzüglich in Textform zu benachrichtigen und uns alle Unterlagen zu überlassen, die für uns erforderlich sind, um unsere Rechte zu wahren und um Drittwiderspruchsklage erheben zu können.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu verarbeiten und weiterzuveräußern, solange er nicht in Verzug ist. Er tritt schon mit Abschluss des Kaufvertrags mit uns alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung der Kaufsache gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Rechnungswerts (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) der gelieferten Kaufsache an uns ab. Das gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung befugt. Hiervon unberührt bleibt jedoch unsere Befugnis, selbst die Forderung einzuziehen. Wir verpflichten uns aber, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Im Fall des Zahlungsverzugs oder der Stellung eines Insolvenzantrags erlischt das Recht des Kunden zur Veräußerung der Kaufsache sowie die Befugnis zum Einzug der abgetretenen Forderungen gegenüber den Abnehmern des Kunden. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, uns gegenüber alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben zu machen, uns die hierfür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und gegenüber dem Dritten die Abtretung offenzulegen.
4. Beträge, die der Kunde aus abgetretenen Forderungen einzieht, sind bis zur Überweisung an uns gesondert zu führen, um Verrechnungen und/oder Aufrechnungen mit debitorisch geführten Bankkonten auszuschließen.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Vertragspartners nach der unserem billigen Ermessen unterliegenden Wahl zur Rückübertragung verpflichtet, soweit die Sicherungsgrenze überschritten ist.
XI. Eigentums- und Urheberrechte
An Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung in Textform.
XII. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Für alle Verträge gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) und des deutschen Internationalen Privatrechts.
2. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
3. Ist der Kunde Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch befugt, den Kunden auch vor dem für seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Meguin GmbH & Co. KG Mineraloelwerke Stand: 01. Juli 2019
§ 1 Geltungsbereich der Einkaufsbedingungen
1. Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Meguin GmbH & Co. KG Mineraloelwerke (nachfolgend „Besteller“ genannt) finden nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB Anwendung. 2. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt der Besteller nicht an, es sei denn, er hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt. 3. Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen
1. Der Lieferant ist an sein Angebot für die Dauer von zwei Wochen gebunden. 2. Der Besteller behält sich an den dem Lieferanten überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der zugrundeliegenden Bestellung zu verwenden und nach vollständiger Abwicklung der Bestellung unaufgefordert an den Besteller herauszugeben. Diese Unterlagen sind Dritten gegenüber geheimzuhalten; ergänzend gilt § 9 Abs. 5 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
§ 3 Lieferfristen
1. Die in der Bestellung benannte Lieferfrist bzw. der benannte Liefertermin sind verbindlich. 2. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist bzw. des benannten Liefertermins als gefährdet erscheint. 3. Der Lieferant schickt dem Besteller umgehend von jeder Lieferung eine Versandanzeige. Vorzeitige Lieferung oder Leistung und Teillieferung oder Teilleistung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bestellers. 4. Befindet sich der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, so steht dem Besteller für jede vollendete Woche des von dem Lieferanten verschuldeten Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Auftragswerts, insgesamt jedoch begrenzt auf 5 % des Auftragswerts zu. Der Besteller wird den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von einer Woche nach Zugang der der verzögerten Lieferung nachfolgenden Rechnung gegenüber dem Lieferanten erklären. Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt dem Besteller ausdrücklich vorbehalten, wobei die verwirkte Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch des Bestellers angerechnet wird.
§ 4 Preise, Zahlungsmodalitäten
1. Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise und verstehen sich frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit keine anderen Absprachen getroffen werden. Wird ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, übernimmt der Besteller nur die günstigsten Frachtkosten. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt. 2. Damit der Besteller die Rechnung des Lieferanten ordnungsgemäß zuordnen und bearbeiten kann, ist der Lieferant verpflichtet, auf jeder Rechnung die jeweilige Bestellnummer, so wie sie aus der Bestellung ersichtlich ist, anzugeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. 3. Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung durch den Besteller innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, netto oder innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit Abzug von 3 % Skonto. Kommt es aufgrund von unrichtigen Rechnungsstellungen zu zeitlichen Verzögerungen, so werden Skontofristen hierdurch nicht beeinträchtigt. 4. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu.
§ 5 Gefahrtragung
Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der zufälligen Verschlechterung erst mit der Übergabe der Ware an dem in der Bestellung benannten Lieferort auf den Besteller über.
§ 6 Untersuchung der Ware, Gewährleistungsansprüche und -rechte
1. Der Besteller ist verpflichtet, die eingehende Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Eine Mängelrüge des Bestellers ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. 2. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen dem Besteller ungekürzt zu. Der Besteller ist nach seiner Wahl berechtigt Mangelbeseitigung oder Nachlieferung zu verlangen. Sämtliche im Zusammenhang mit der Nacherfüllung stehenden Kosten sind von dem Lieferanten zu tragen. Der Besteller behält sich das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung ausdrücklich vor. 3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate gerechnet ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen oder die von dem Lieferanten eingeräumte Gewährleistungsfrist darüber hinausgeht. Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs bleiben die Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB unberührt. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
§ 7 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
1. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. von Ansprüchen Dritter, die auf einem Produktschaden der von dem Lieferanten gelieferten Ware beruhen, der seine Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten hat und für den er im Außenverhältnis selbst haftet, auf erstes Anfordern freizustellen. Im Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle im Sinne des Satzes 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, dem Besteller etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB bzw. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von dem Besteller rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über den Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Besteller den Lieferanten soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 2. Der Lieferant ist verpflichtet, während der Laufzeit des Vertrages stets eine Produkt- bzw. Betriebshaftpflicht-Versicherung mit einer ausreichenden Mindest-Deckungssumme für Personen- bzw. Sachschäden, Vermögens- und Umweltschäden zu unterhalten. Schadensersatzansprüche des Bestellers werden hierdurch der Höhe nach jedoch nicht begrenzt.
§ 8 Schutzrechte
1. Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung bzw. Leistung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. 2. Wird der Besteller von einem Dritten aufgrund der innerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangenen bzw. eingetretenen Verletzung des Rechts des Dritten durch die von dem Lieferanten gelieferte Ware bzw. die von ihm erbrachte Leistung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat. 3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten umfasst sämtliche Aufwendungen des Bestellers, die ihm mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise entstehen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 4. Die vorstehenden Ansprüche des Bestellers verjähren innerhalb von 36 Monaten ab Gefahrübergang.
§ 9 Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Geheimhaltung
1. Der Besteller behält sich, sofern er Teile dem Lieferanten beistellt, hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für den Besteller vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware des Bestellers mit anderen ihm nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 2. Wird die von dem Besteller beigestellte Sache mit anderen, nicht in seinem Eigentum befindlichen Materialien untrennbar vermischt, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem Besteller anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum für den Besteller. 3. Der Besteller behält sich das Eigentum an den von ihm beigestellten Werkzeugen vor. Der Lieferant darf diese Werkzeuge ausschließlich zur Herstel
lung der von dem Besteller bestellten Ware einsetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die dem Besteller gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Der Lieferant tritt dem Besteller schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; der Besteller nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an den Werkzeugen des Bestellers erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat der Lieferant dem Besteller sofort anzuzeigen. 4. Soweit die dem Besteller gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren des Bestellers um mehr als 10 % übersteigen, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach seiner Wahl verpflichtet. 5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle von dem Besteller erhaltenen Informationen jedweder Art, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen strikt geheim zu halten und nur zu Zwecken der Vertragserfüllung mit dem Besteller zu verwenden. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Bestellers offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrags fort, sofern es zu keiner abweichenden Vereinbarung kommt.
§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl
1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Bestellers, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute und/oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Der Besteller ist jedoch berechtigt, den Lieferanten vor dem Gericht seines Wohn-/Geschäftssitzes zu verklagen. 2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Bestellers in 66740 Saarlouis Erfüllungsort. 3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts. Vertragssprache ist Deutsch.
§ 11 Salvatorische Klausel
1. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. 2. Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären.
Meguin GmbH & Co. KG Mineraloelwerke Rodener Straße 25 D-66740 Saarlouis